Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflichten richten sich unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherung nach den Umständen des Einzelfalls. Wird der Kundenparkplatz eines Lebensmittelmarktes sowohl von Kunden als auch über Nacht von Anwohnern genutzt, ist ein maschinelles Streuen der gesamten Parkfläche nicht möglich. Ein Streuen per Hand zwischen geparkten Kfz ist aufgrund des hohen Aufwandes nicht zumutbar.
Der Bundesgerichtshof führte hierzu näher aus:
Angesichts der bei zumutbarer Eigenvorsorge der Kunden geringen vorhersehbaren Sturzgefahr im Bereich der markierten Stellflächen konnte von den Bekl. nicht erwartet werden, diesen Bereich bei Glättebildung ständig geräumt und gestreut zu halten. Hier handelt es sich um eine große Parkfläche, auf der ein ständiger Kfz-Wechsel stattfindet, wobei zwischen den parkenden Kfz ein maschinelles Streuen nicht möglich ist. Eine ständige Kontrolle und ggf. händische Bestreuung war den Beklagten hier aufgrund des hohen Aufwandes nicht zumutbar.